Wieder einmal ein interessantes Urteil zum Thema rauchen in einer Mietwohnung.
"Ein Mieter darf nicht nachts am Fenster rauchen, wenn dadurch Rauch in das Schlafzimmer einer darüberliegenden Wohnung gelangt. Die dadurch entstehende Geruchsbelästigung stellt eine Störung der Nachtruhe dar, das eine Mietminderung von 3 % rechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 10.08.2017 (Aktenzeichen 65 S 362/16)."