Keine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen Verwandten setzt voraus, dass der Begünstigte tatsächlich in die Wohnung einziehen will. Solange der Nutzungswunsch der Bedarfsperson erst geweckt werden muss, besteht kein Eigenbedarf, der eine Kündigung rechtfertigt. (BGH, Beschluss v. 11.10.2016, VIII ZR 300/15))