
Die übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter setzt nunmehr voraus, dass ihm die Mietwohnung auch renoviert übergeben worden ist.
Die Karlsruher Richter möchten Mieter davor bewahren, die
Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben zu müssen, als sie sie bei Mietbeginn vorgefunden haben. Deshalb ist nun jede Klausel schon dann unwirksam, wenn der Mieter die Räume in nicht
renoviertem Zustand bezogen hat.