Dass ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unwirksam ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem hinsichtlich einer Klausel in einem Formularmietvertrag. Als Vermieter können Sie die Haltung von Kampfhunden in einer Mietwohnung auch unabhängig von einer Gefährdung der Mitbewohner verbieten. Es kommt hierbei nicht auf den Mietvertrag an. Erlaubt der Mietvertrag sogar einschränkungslos eine Tierhaltung, darf der Mieter dennoch nur übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Ungewöhnliche Tiere, wie exotische Tiere oder Kampfhunde sind von dieser Erlaubnis ausgenommen. Wenn eine Gefährdung vorliegt, können Sie immer verlangen, dass ein Hund wieder weggegeben wird (Quelle:Vermietertelegramm vom 21.05.2013).