Modernisierungsmaßnahmen

 

Ab 1. Mai wird es für Vermieter einfacher

Grund hierfür ist, dass ab diesem Stichtag das neue Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft tritt:

  1. Mieter müssen Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555d Abs. 2 BGB n.F zukünftig auch dulden, wenn die zu erwartende Mieterhöhung für sie eine „wirtschaftliche Härte“ darstellt. Nach der noch aktuellen alten Gesetzeslage können Mieter eine Modernisierung verhindern, wenn diese für sie eine Härte bedeutet.
  1. Eine sonstige Härte müssen Mieter Ihnen ab 1. Mai gemäß § 555d Abs. 3 BGB n.F. bis zum Ablauf des auf die Ankündigung der Modernisierung folgenden Monats mitteilen. Danach ist ein auf eine Härte gestützter Einwand unbeachtlich. Beispielsweise kann ein Mieter nach Ankündigung einer Modernisierung nur noch innerhalb eines Monats einwenden, dass durch die geplante Modernisierung der Grundschnitt der Wohnung ungünstig verändert wird.
  2. Wegen einer energetischen Modernisierung, beispielsweise Erneuerung von Fenstern, ist ein Mieter gemäß 536a Abs. 1a BGB n.F. 3 Monate lang nicht zur Mietminderung berechtigt. Das gilt selbst dann, wenn die durch die energetische Modernisierung verursachten Beeinträchtigungen für einen Mieter erheblich sind, beispielsweise wenn die Mieträume überwiegend nicht vertragsgemäß genutzt werden können.

Quelle: Vermietertelegramm vom 04.04.2013